5 Jahre Garantie durch Garantieverlängerung
Garantiebestimmungen
Kundeninformation Gruppenversicherung Garantieverlängerung 2+3 Jahre für Küchen- Elektronikgeräte (Ausgabe 01/2025)
Versicherungsnehmerin:
Zwischen Helvetia Global Solutions Ltd, Aeulestrasse 60, 9490
Vaduz, Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Helvetia») als Versicherer und Garantie-Datenbank 24 GmbH, Hans-Strothoff- Platz 1, 63303 Dreieich, Deutschland (nachstehend «Garantie datenbank») als Versicherungsnehmerin besteht ein Gruppen- versicherungsvertrag (nachstehend «Gruppenversicherungs vertrag»).Der Gruppenversicherungsvertrag sieht bestimmte Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit der Garantieverlängerung 2+3 Jahre für Küchen-Elektronikgeräte vor.
Risikoträger:
Der Risikoträger für alle vereinbarten Bestandteile dieser Ver- sicherung ist:
Helvetia Global Solutions Ltd, Aeulestrasse 60, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein (Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein; Registernummer FL-0002.191.766-9) Zuständige Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Landstrasse 109, 9490 Vaduz, Fürstentum LiechtensteinVersicherte Person:
Kunden der von Garantiedatenbank bevollmächtigten Händler können dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten. Der dadurch gewährte Versicherungsanspruch gilt ausschließlich gegenüber Helvetia.
Versichert ist das im Versicherungs-Zertifikat mit Artikel- und Markennummer bezeichnete Elektronikgerät gemäß den nach- folgenden AVB.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Garantieverlängerung 2+3 Jahre für Küchen- Elektronikgeräte (Ausgabe 01/2025)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (nachstehend „AVB“) zum Gruppenversicherungsvertrag zwischen Helvetia Global Solutions Ltd (nachstehend „Helvetia“) als Versicherer und der Garantie Datenbank 24 GmbH (nachstehend „Garantiedatenbank“) als Versicherungsnehmerin.
1. Aufsichtsbehörde
Als Versicherer untersteht Helvetia der Aufsicht durch die FMA-Finanz- marktaufsicht Liechtenstein, Landstraße 109, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.
2. Versicherter Gegenstand
Versichert ist das im Versicherungs-Zertifikat mit Artikel- und Marken- nummer aufgeführte Küchen-Elektronikgerät (nachfolgend „versicherter Gegenstand“), gegen versicherte Ereignisse bis zur Höchstentschä- digungsgrenze.
Im Einzelnen können dies installierte Elektroeinbau- sowie Standgeräte,
z. B. Backöfen, Dunstabzugshauben, Geschirrspüler, Herde, Gefrier- und Kühlgeräte, Mikrowellen, Spülmaschinen etc. sowie Kaffee-Vollauto- maten, sein.
Wird das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder im Schadenfall durch ein Ersatzgerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Gerätetauschs unter [email protected] bei der Garantie-Datenbank 24 GmbH. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändern sich dadurch nicht.
3. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der gesetzlichen Gewähr- leistung von zwei Jahren, d.h. 24 Monate nach Bezug des versicherten Gegenstandes und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
• drei Jahre (36 Monate) nach Beginn des Versicherungsschutzes;
• im Totalschadenfall für den jeweilig betroffenen versicherten Ge- genstand.
Bei Verstoß gegen die Garantiebestimmungen oder Nichterfüllung der genannten Voraussetzungen erlischt die Garantie vollständig. Ebenso bei Eingriffen und Reparaturen durch nicht autorisierte Kundendienste oder bei Selbstreparatur.
4. Kauf der Versicherung
Die Deckung kann gleichzeitig mit dem Kaufvertrag für den betreffen- den Gegenstand oder innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bzw. innerhalb der Laufzeit einer vom Verkäufer, Händler oder Hersteller gewährten Garantie durch Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag erworben werden.
Die Höhe der Prämie inklusive der geltenden Versicherungssteuer ist abhängig von der gewählten Laufzeit, Deckung und vom Kaufpreis (Versicherungssumme) und wird mit dem Abschluss des Beitritts fällig.
5. Rücknahme der Erklärung zum Beitritt zur Gruppenversicherung
(1) Die versicherte Person kann innerhalb von 14 Tagen in geschriebe- ner Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) die Erklärung zum Beitritt zur Gruppenversicherung zurücknehmen.
(2) Die Rücknahmefrist beginnt mit der Abgabe der Erklärung zum Bei- tritt zum Gruppenversicherungsvertrag (= Aushändigung bzw. Zu- sendung der Versicherungsbestätigung), jedoch nicht, bevor die versicherte Person die Kundeninformation, die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen einschließlich dieser Belehrung über das Rücknahmerecht erhalten hat.
(3) Die Rücknahmeerklärung ist zu richten an:
GarantieDatenbank 24 GmbH
Hans-Strothoff-Platz 1, D-63303 Dreieich Mail: [email protected]
Zur Wahrung der Rücknahmefrist reicht es aus, dass die Rück- nahmeerklärung vor Ablauf der Rücknahmefrist abgesendet wird. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbe- reich des Versicherungsvertreters gelangt.
(4) Mit der Rücknahme enden ein allfällig bereits gewährter Versi- cherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen der versi- cherten Person aus dem Versicherungsvertrag. Hat Helvetia be- reits Deckung gewährt, so gebührt ihr eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn die versicherte Person bereits Prämien geleistet hat, die über diesen Prämienbetrag hinausge- hen, so hat Helvetia diese der versicherten Person ohne Abzüge zurückzuzahlen. Die Erstattung der Prämie findet durch die Ga- rantiedatenbank statt.
6. Anzahl versicherter Schadenfälle
Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an versicherten Schadenfällen.
7. Versicherte Person/Anspruchsberechtigte im Schadenfall
Versichert und direkt anspruchsberechtigt gegenüber dem Versicherer ist bei einem versicherten Ereignis der Inhaber der Versicherungsbestä- tigung. Die versicherte Person muss ihren permanenten Wohnsitz in Deutschland haben.
8. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt in Deutschland.
9. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Vorausgesetzt sind folgende Kriterien für den Versicherungsschutz je versicherter Gegenstand:
• Der versicherte Gegenstand muss sich im Eigentum der versicherten Person oder einer anderen Person, die im selben Haushalt wie die versicherte Person wohnhaft ist, befinden.
• Das versicherte Gegenstand muss mehrheitlich zum privaten Zweck genutzt werden. Versicherte Gegenstände, die mehrheitlich zu ge- werblichen Zwecken genutzt werden, sind nicht versichert. Unter gewerbliche Nutzung fallen Geräte, die wirtschaftlich gewinnbrin- gend eingesetzt werden
• Versicherbar sind Neugeräte, die bei Abschluss des Versicherungs- vertrages in Deutschland verkauft wurden, sowie Geräte, die sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bzw. innerhalb der Laufzeit einer vom Verkäufer, Händler oder Hersteller gewährten Ga- rantie befinden.
10. Verkauf des versicherten Gegenstandes
Wird der versicherte Gegenstand verkauft, so geht der Versicherungs- schutz mit dem Eigentum des versicherten Gegenstandes auf den rechtmäßigen Erwerber über, sofern dieser seinen Wohnsitz in Deutschland hat und der Garantiedatenbank dessen Anschrift mitge- teilt wird.
11. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme entspricht dem Kaufpreis des versicherten Gegenstandes.
12. Höchstentschädigungsgrenze im Schadenfall
Je Schadenfall ist die maximale Leistung von Helvetia auf die Versiche- rungssumme beschränkt.
13. Versicherte Ereignisse
Versichert sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Kos- ten der Reparatur des Gerätes bei Fehlern, die nachweislich auf Fabrik- ations- oder Konstruktionsfehler sowie Guss- oder Materialfehler zurückzuführen sind.
Die Garantiezusage umfasst den Ersatz nachfolgender Leistungen:
• Kompetente Serviceleistung ab dem ersten Tag der Übergabe des Gerätes zur Abwicklung von Mängelanzeigen und Koordination der Mängelbeseitigung
• Materialkosten und Kosten für die Instandsetzung mangelhafter Teile oder den Austausch durch Neuteile
• Arbeitslohn für Fehlerbeseitigung
• An- und Abfahrtskosten
• Transportkosten (ausgenommen bei Kaffee-Vollautomaten)
Nicht ersetzt werden Kosten für Anwendungs- und/ oder Bedienungs- fehler, Kostenvoranschläge o. ä., Orientierungsbesuche oder Überprüfung.
Für Armaturen und Kaffee-Vollautomaten gelten zusätzlich die abwei- chenden und ergänzenden Bestimmungen gemäß den Ziffern 14 und 15 der AVB.
14. Zusätzliche Bestimmungen für Armaturen und Armatur Systeme
Eine Garantie für Armaturen und Armatur Systeme besteht nur, wenn diese gemäß den Montage- und Dichtmittelanweisungen des Herstellers fachmännisch eingebaut wurden.
Ausgeschlossen ist eine Garantieleistung darüber hinaus in folgenden Fällen:
• Reduzierung der Durchflussmenge durch Verschmutzungen oder Verkalkungen;
• Undichtigkeiten durch lose Verbindungen;
• Zu wenig Druck durch unterschiedliche Druckverhältnisse im Lei- tungsnetz;
• Schäden an Verschleißteilen wie etwa gerissene Metallummante- lung des Brauseschlauchs.
15. Zusätzliche Bestimmungen für Kaffee-Vollautomaten
• Die Verbringung von Standgeräten zum Werkskundendienst (hin und zurück) erfolgt grundsätzlich auf eigene Rechnung und Risiko.
• Die Garantie endet vorzeitig bei Nicht-Einhaltung der werksseitig festgelegten Hinweise für Nutzung, Pflege, Reinigung, Entkalkung/ Service, mangelnder Wartung und Reinigung sowie bei Erreichung von 15.000 gebrühten Tassen. Maßgeblich für die Feststellung ist der werksseitige Zähler.
• Der bestimmungsgemäße Geräte-Service ist im Schadenfall nachzu- weisen und muss ebenfalls durch den jeweiligen Werkskunden- dienst durchgeführt werden, sofern die Werksvorschriften keine Ei- genleistung des Benutzers zulassen.
• Abweichend von Ziffer 11 der AVB wird die mögliche Leistung pro Gerät auf dessen wirtschaftlichen Zeitwert zum Zeitpunkt des Scha- deneintritts begrenzt. Dieser beträgt ab dem 3. Jahr 75 %, im 4. Jahr 65 % und im 5. Jahr 55 % des nachgewiesenen, ursprünglichen Kaufpreises. Kunden bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen hö- heren Zeitwert nachzuweisen.
16. Versicherungsleistung
Im Schadenfall leistet Helvetia im Sinne einer Schadenversicherung wie folgt:
Der Versicherer übernimmt – unter Ausschluss weitergehender An- sprüche – die Kosten einer erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch einen Werkskundendienst oder Servicedienstleister.
Sollte eine Reparatur technisch unmöglich oder unwirtschaftlich sein (Totalschaden), beschränkt sich die Ersatzleistung auf ein neuwertiges und marktgängiges Gerät gleicher Art und Güte (Naturalersatz) bzw. Auszahlung des Anschaffungswertes des Gerätes. Als unwirtschaftlich gilt eine Reparatur, wenn die Reparaturkosten entweder die Versiche- rungssumme oder die Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen und marktgängigen Gerätes gleicher Art und Güte übersteigen.
Im Totalschadenfall kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes verlangen.
Sofern gegenüber Dritten, z. B. Schadenverursachern oder anderen Versicherungen, Ersatzleistungen für denselben Schaden geltend ge- macht werden können, ermäßigt sich der Anspruch auf die Versiche- rungsleistung um die Ersatzleistung Dritter.
Der Erfüllungsort jeglicher Leistungen aus diesem Vertrag ist aus- schließlich der Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland.
17. Selbstbehalt
Im Schadenfall wird kein Selbstbehalt erhoben.
18. Ausschlüsse
Der Garantieanspruch setzt voraus, dass die Garantieabwicklung ge-
mäß Ziffer 20 der AVB gemeldet und durchgeführt wurde.
Diese Garantie ist kein Wartungsvertrag. Wartungsarbeiten und der Er- satz von Verschleißteilen werden im Rahmen dieser Garantie nicht er- setzt. Ebenso keine Sonder- oder Zusatzaufwendungen.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen zudem
• Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Händler oder Reparatur- betrieb im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder als Garan- tiegeber eintritt;
• Schäden, die aus einer anderen Versicherung (z. B. Hausratversiche- rung) anerkannt oder reguliert wurden;
• Schäden durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspru- chung, chemische oder elektrochemische Einwirkungen von Wasser wie Rost, Laugenverschleppungen, Mahlwerkverklebungen, Ver- stopfungen sowie Standortwechsel ohne Fachspedition;
• Schäden durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des versicherten Kunden oder eines berechtigten Nutzers der versicher- ten Sache;
• Schäden am Gehäuse bzw. den äußeren Teilen des versicherten Ge- genstandes, sofern dessen Funktion nicht beeinträchtigt ist;
• Schäden an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln;
• die auf eine übermäßige Benutzung des versicherten Gegenstandes zurückzuführen sind (Bsp. gewerbliche Nutzung);
• Schäden durch oder aufgrund von Vermietung und Verleih;
• Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Arbeitsunru- hen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlag- nahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
• Schäden durch Kernenergie;
• Schäden durch nicht fachgerechtes Einbauen, bauseitige Fehler, un- sachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder unge- wöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Reinigung des Gerätes;
• Schäden durch den Einsatz des Geräts, deren Reparaturbedürftig- keit der versicherten Person bekannt sein musste. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn das Gerät zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be- helfsmäßig repariert war;
• unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögens- schäden;
• Schäden an Zubehör wie Backblechen, Auszüge, Geschirrkörbe und Schubfächer
• Schäden an Glas, Gummi, Kunststoff, Dichtungen, Emaille, Schalter, Taster, Isolationsfehler sowie Leuchtmittel einschließlich der zu deren Betrieb erforderlichen, technischen Vorrichtungen, Dreh- und Tür- griffen, Schalter und leicht zerbrechlicher Materialien;
• Schäden durch natürliche Abnutzung, Überlastung und falsches Zu- behör;
• die auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des versicherten Gegenstandes gemäß Herstellerangaben zurückzuführen sind;
• Vorführ- und Ausstellungsstücke sowie Prototypen.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi- cherte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Zusätzliche Ausschlüsse für Armaturen und Armatur Systeme sind un- ter der Ziffer 14 zu finden.
19. Generelle Obliegenheiten
Die versicherte Person ist verpflichtet, sich über die Betriebs- und War- tungsvorschriften der Hersteller des versicherten Gegenstandes zu in- formieren und diese zu beachten.
20. Obliegenheiten im Schadenfall
Die versicherte Person hat vor einer Reparatur zur Wahrung der Garan- tieansprüche den Schaden innerhalb von 14 Tagen über die Garantie- Datenbank 24 GmbH kostenfrei zu melden.
Dort wird über den weiteren Verlauf und eine Kundendiensteinschal- tung informiert.
Internetadresse www.garantiedatenbank.com Servicehotline 06103 391 780
E-Mail [email protected]
Anschrift Hans-Strothoff-Platz 1, D-63303 Dreieich
Die Garantieabwicklung kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
21. Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
• In Ansehung der unter Ziffer 19 genannten, vor Eintritt des Versi- cherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten gilt Folgendes:
Verletzt die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb ei- nes Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie die Obliegen- heit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt die versicherte Person eine vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht.
Verletzt die versicherte Person eine Obliegenheit, die die dem Versi- cherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung in dem Verhältnis, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt, frei. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun- gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- letzt hat. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
• In Ansehung der unter Ziffer 20 genannten, nach Eintritt des Versi- cherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten gilt Folgendes:
Verletzt die versicherte Person eine Obliegenheit, die sie nach Ein- tritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungs- pflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des ein- getretenen oder vermuteten Versicherungsfalles noch auf die Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- fluss gehabt hat.
Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, die die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn der ver- sicherten Person vorher die Versicherungsbedingungen oder eine an- dere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
Andere zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes bestehende Versiche- rungsverträge, über welche die gleichen Risiken abgedeckt sind, wie diejenigen, die diese Versicherung versichert, haben Vorrang. Nur dann, wenn aus anderweitigen Verträgen keine oder nur teilweise Leis- tungen erbracht werden, leistet Helvetia im Rahmen dieser AVB.
Hat ein Haftpflichtiger für das Ereignis einzustehen, so geht dessen Er- satzpflicht der Leistungspflicht aus diesem Vertrage vor. Lehnt der Haftpflichtige seine Leistungspflicht ab und liegt ein nach diesen AVB ersatzpflichtiger Schadenfall vor, leistet Helvetia im Rahmen dieser AVB unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Haftpflichtigen vor. Der Selbstbehaltsabzug bzw. Selbstbehaltsdifferenzen sowie Kürzun- gen wegen Grobfahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen, Unterver- sicherung oder unterschiedlichen Bewertungen im Schadenfall werden durch diese AVB nicht ersetzt.
23. Datenbearbeitung
Helvetia bearbeiten Personendaten nur, soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungsabwicklung notwendig ist. Weiter können Da- ten zwecks administrativer Vereinfachung, Produktoptimierung, statis- tischer Auswertungen und Marketing (z.B. Newsletter, Anlässe, Wett- bewerbe, Profiling, Einladungen, Gutscheine usw.) bearbeitet werden. Die Personendaten werden physisch oder elektronisch so lange aufbe- wahrt, wie es für die Erfüllung der Bearbeitungszwecke erforderlich ist. Falls erforderlich werden Personendaten an Auftragsdatenbearbeiter sowie involvierte Dritte (insbesondere Vor-, Mit- und Rückversicherer und andere beteiligte Versicherer im In- und Ausland sowie an in- und ausländische Gruppengesellschaften von Helvetia) weitergeleitet. Fer- ner kann Helvetia bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen.
Weitere und aktuelle Informationen zur Datenbearbeitung sind unter https://www.helvetia.com/global/globalsolutions/en/home/services/ privacy.html abrufbar.
24. Beschwerdemöglichkeit und gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Sollten es jedoch wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde geben, kann sich die ver- sicherte Person wie folgt an die Garantiedatenbank wenden:
GarantieDatenbank 24 GmbH
Hans-Strothoff-Platz 1, D-63303 Dreieich Mail: [email protected]
Dabei sind die folgenden Informationen anzugeben:
• Kopie Ihres Versicherungsscheines (Kaufvertrag);
• Namen und Kontaktdaten;
• Detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der angestrebten Lösung; und
• Beschreibung der Versuche, die Sie mit Mitarbeitern von der Garan- tiedatenbank unternommen haben, um das Problem zu lösen.
Sollten die versicherte Person mit der Entscheidung oder Verhandlung mit der Garantiedatenbank nicht zufrieden sein, kann sie sich an die für Helvetia zuständige Aufsicht wenden (Finanzmarktaufsicht Liechten- stein, Landstrasse 109, Postfach 279, 9490 Vaduz). Bitte beachten Sie, dass die FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über die erbrachten Dienstleistungen ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich des Fürsten- tums Liechtenstein zuständig (http://www.schlichtungsstelle.li).
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das Versicherungsverhältnis findet das deutsche Recht Anwen- dung. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dieser Ausführung dieses Vertrages auftreten, sind vor den zu- ständigen deutschen Gerichten auszutragen. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person Vaduz, Fürstentum Liechtenstein (Sitz von Helvetia) oder der Ort in der Bundesrepublik Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren stän- digen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hinweise zum Datenschutz siehe: